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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014
- 1 SsRs 1/14 -
Aufnahme des Handys zum Ablesen der Uhrzeit ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit
Verbotswidrige Nutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO
Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um die Uhrzeit abzulesen, so liegt darin eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Aufnahme des Handys zum Ablesen der Uhrzeit stellt Verkehrsordnungswidrigkeit dar
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Nach Ansicht des Gerichts liege eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO vor, wenn die Handlung des Autofahrers einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 - und OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2007 - 3 Ss OWi 452/07 -). Zulässig seien demgegenüber Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Pirmasens, Urteil vom 26.11.2013
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Dokument-Nr. 19004
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