wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2020
1 OWi 2 Ss Rs 107/20 -

Feuchtigkeit der Fahrbahn genügt nicht zur Annahme von "schlechten Wetterverhältnissen" gemäß Nr. 8.1 BKatV

Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen, erheblicher Schneefall stellen "schlechte Wetterverhältnisse" dar

Allein eine feuchte Fahrbahn begründet keine "schlechten Wetterverhältnisse" gemäß Nr. 8.1 BKatV. Solche liegen vielmehr zum Beispiel bei Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall vor. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 2018 rutschte ein Motorradfahrer mit seinem Fahrzeug bei feuchter Fahrbahn weg und prallte gegen ein am Straßenrand stehendes Schild, das dadurch beschädigt wurde. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Betroffenen deswegen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Wetterverhältnissen (Nr. 8.1 BKatV), wodurch es zu einem Unfall verbunden mit einer Sachbeschädigung kam, zu einer Geldstrafe von 145 EUR verurteilt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Feuchte Fahrbahn stellt keine "schlechten Wetterverhältnisse" dar

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Betroffen. Von "schlechten Wetterverhältnissen" im Sinne von Nr. 8.1 BKatV könne bei einer feuchten Fahrbahn nicht ausgegangen werden. Es sei vielmehr eine Wettersituation zu fordern, die zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den genannten Beispielen, Nebel und Glatteis, vergleichbar ist und zum anderen auch gemeinhin unter dem Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fällt. Dies sei etwa bei Aquaplaning, Starkregen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall der Fall. Ein solches vergleichbares Wettergeschehen habe das Amtsgericht aber nicht festgestellt. Es müsse Feststellungen dazu treffen, ob und wenn ja welche schlechten Wetterverhältnisse im Tatzeitpunkt vorlagen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pirmasens, Urteil vom 13.01.2020
    [Aktenzeichen: 4 OWi 4379 Js 558/19 jug]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29777 Dokument-Nr. 29777

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29777

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 01.02.2021

Wo liegt eigentlich Primasens?

Liest sich wie ein prima Sinn.

Und hätte nicht Salz zum Trocknen der Fahrbahn gestreut werden müssen?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?