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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.02.2011
2 U 61/10 -

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ – Werbeslogan irreführend

Werbeaussage verschleiert wesentliche Punkte des Produkts

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem Milchproduktehersteller untersagt, weiter mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ zu werben, da die Werbeaussage zur Irreführung des Verbrauchers führen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als Irreführung des Verbrauchers, weil sie nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiert. Zwar weist das Produkt den gleichen Calciumgehalt wie Milch auf, enthält aber gleichzeitig die mehrfache Menge an Zucker. Mit dem Slogan werde den Eltern suggeriert, man könne das „tägliche Glas Milch“ durch den (zuckerhaltigen) Früchtequark ersetzen.

Landgericht Stuttgart schließt Irreführung des Verbrauchers aus

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Der Verbraucher werde durch die Aussage nicht irregeführt, da er das Produkt lediglich als Ergänzung zu Milch begreife. Zur Information über die Zusammensetzung könne er das Zutatenverzeichnis lesen, aus dem sich der Zuckeranteil ergebe.

OLG Stuttgart gibt Klage statt

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nunmehr mit seinem Urteil die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.2010
    [Aktenzeichen: 34 O 19/10 KfH]
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Urteile zu den Schlagwörtern: irreführende Werbung | Lebensmittel | Molkerei | Milchwerk | Verbraucher | Werbeaussage | Werbung

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Dokument-Nr.: 11205 Dokument-Nr. 11205

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