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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009
10 U 146/08 -

Wohnungseigentümer kann Unterlassung von störenden Sonnenlichtreflexionen vom Dachfenster des Nachbarn verlangen

Eigentumsstörung durch Sonnenlicht vom Nachbarn

Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln nicht ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die Eigentümer einer Wohnung immer wieder durch Reflexionen der Sonne vom Nachbarhaus geblendet. Besonders stark traten diese Blendwirkungen auf der Terrasse und Wohnzimmer des Eigentümers auf. Diesen Zustand wollten sie nicht länger hinnehmen und klagten auf Unterlassung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Abwehranspruch aus § 1004 BGB

Die Richter gaben ihnen Recht und verurteilten den Nachbarn die unzumutbaren Blendungen durch Reflexionen von Sonnenlicht durch das Oberlicht künftig zu vermeiden. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 906 Abs. 1, 903 BGB.

Eigentumsstörung durch Lichtreflexionen

Auf Grundlage eines Gutachtens stellten sie fest, dass durch die vom Nachbargebäude verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes eine Eigentumsstörung vorliege. Die Einwirkung des Sonnenlichts sei hier kein Naturereignis, sondern entstehe durch eine störende Ablenkung des Lichts und habe ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargebäude. Während Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begründen, sei hier aber ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben. Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte Störung auf der Terrasse und in der Wohnung des Eigentümers sei eine wesentliche Beeinträchtigung und insbesondere in den frühen Abendstunden müsse eine solche Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung nicht hingenommen werden. Dem könne der Nachbar nicht entgegenhalten, dass die Lichtreflexe nur bei Sonnenschein und nur zu bestimmen Tageszeiten auftreten würden. Auch kurzfristige Lichtreflexe störten den ungehinderten Gebrauch der Wohnung, führte das Gericht aus.

Nachbar ist verantwortlich für die störenden Lichtreflexionen

Da der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich sei, nicht darlegt und ggf. bewiesen habe, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß hätten reduziert werden können, habe dieser die vom Oberlicht des Gebäudes ausgehenden Blendwirkungen künftig zu verhindern. Verblieben nach den Beseitigungsmaßnahmen ggf. noch Reflexionen mit geringer Lichtintensität, könnten diese Einwirkungen für den Gestörten zumutbar und damit hinzunehmen sein.

Sachverständige schlägt Maßnahmen vor

Der Sachverständige führte aus, dass durch eine nachträgliche Oberflächenbehandlung des Glaselements dessen gerichtete Reflexion in eine streuende Reflexion umgewandelt werden könne, so dass die Reflexionsleuchtdichte auf das Zumutbare reduziert werden könne. Dies könne durch außen angebrachte, matt reflektierende streuend lichtdurchlässige Materialien wie zum Beispiel ein Rollo erreicht werden.

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der Leitsatz

Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit zumutbaren Mitteln nicht ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.06.2008
    [Aktenzeichen: 18 O 505/07]
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Dokument-Nr.: 8077 Dokument-Nr. 8077

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