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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.04.2007
- 1 U 154/06 -
Kurzfristige Absage eines zahnärztlichen Behandlungstermins: Ausfallhonorar?
Kein Ausfallhonorar bei einvernehmlicher Verlegung des Arzttermins
Wer einen Arzttermin kurzfristig aus dringenden Gründen absagen muss und sich mit dem Arzt einigt, dass der Termin verlegt wird, muss nicht für das ausgefallene Honorar des Arztes haften. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sagte ein Patient vier Stunden vor dem
" Wir bitten darum, Terminänderungen bzw. Terminabsagen uns mindestens 24 Stunden, bei Vollnarkoseeingriffen 3 Tage vorher mitzuteilen. Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfallzeitgebühr zu berechnen. "
Der
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage des Arztes ab. Der
Einvernehmliche Verlegung des Termins schließt Anspruch wegen Annahmeverzugs aus (§ 615 BGB)
Unter welchen Voraussetzungen einem
Im vorliegenden Fall stehe einem Anspruch nach § 615 BGB aber bereits der Umstand entgegen, dass die Parteien den für den 5.7.2005, 13.00 Uhr vereinbarten Termin im Einvernehmen auf einen späteren Zeitpunkt (5.9.2005) verlegt haben. Durch diese Terminsänderung war für die Mitwirkungshandlung des Beklagten i.S. des § 296 BGB nicht mehr der 5.7.2005, sondern der 5.9.2005 maßgeblich. Daher konnte am 5.7.2005 kein
Im übrigen seien auch Zweifel im Hinblick auf das freie Kündigungsrecht des Patienten (§§ 621 Nr.5, 627 BGB) und im Hinblick auf den Zweck einer Terminsvereinbarung angebracht, zumal auch Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten nicht selten erhebliche Wartezeiten ohne Ausgleich für entgangenen Verdienst abverlangen.
Auch kein Schadensersatzanspruch
Einen Schadenersatzanspruch nach § 252 BGB lehnten die Richter ebenfalls ab. Ein Schaden könne dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten nur insoweit entstanden sein, als er bei rechtzeitiger Terminsabsage einen „Ersatzpatienten“ hätte behandeln können und behandelt hätte, den er tatsächlich nicht behandeln konnte und nicht behandelt hat. Dies müsse im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB zumindest als wahrscheinlich anzunehmen sein. Nach dem Sachvortrag der Parteien sei dies aber nicht der Fall.
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Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 615 BGB oder eines Schadenersatzanspruchs nach § 252 BGB bei kurzfristiger Absage eines ärztlichen Behandlungstermins durch den Patienten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2008
Quelle: ra-online
- Landgericht Ellwangen, Urteil vom 13.10.2006
[Aktenzeichen: 5 O 490/05]
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Dokument-Nr. 5425
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