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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2011
- 6 U 70/10 -
Wasserschaden – Versicherung darf Unternehmen zur Durchführung der Trocknungsarbeiten nicht vorschreiben
Aufforderung des Regulierungsbeauftragten der Versicherung zum Wechsel des Unternehmens wegen nichtfachgerechter Arbeitsausführungen jedoch statthaft
Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte grundsätzlich nicht ein von dem Versicherungsunternehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Im zugrunde liegenden Streitfall war im Sommer 2010 in einem Haus in Bad Oldesloe aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Leitungswasserschaden aufgetreten. Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen aus dem Kieler Umland mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten. Für den
Kündigung des bisherigen Unternehmens wegen nicht fachgerecht ausgeführter Arbeiten stellen kein unlauteres Geschäftsverhalten dar
Das zuerst beauftragte Unternehmen sah hierin ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
- Keine Aquastopp-Vorrichtung: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004
[Aktenzeichen: 3 U 6/04]) - Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich seiner Versicherung anzeigen - notfalls auch mündlich oder telefonisch
(Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2010
[Aktenzeichen: 244 C 26368/09])
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Dokument-Nr. 12051
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