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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2021
2 OLG 4 Ss 13/21 -

Stealthing: Heimliches Entfernen des Kondoms bei Geschlechtsverkehr als sexueller Übergriff strafbar

Ejakulation in Opfer nicht Voraussetzung für Strafbarkeit

Wer das Kondom während des Geschlechtsverkehrs heimlich entfernt und damit gegen den klar geäußerten Willen des Sexualpartners handelt (sog. Stealthing), kann sich wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter in das Opfer ejakuliert. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im März 2018 kam es in einer Wohnung zwischen einer Frau und einem Mann zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Die Frau hatte dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nur mit einem Kondom Geschlechtsverkehr haben will. Zwar kam es nachfolgend zum Geschlechtsverkehr mit einem Kondom, der Mann entfernte dies aber währenddessen heimlich. Die Frau bemerkte dies erst nach Abschluss des Geschlechtsverkehrs. Der Mann wurde anschließend wegen sexuellen Übergriffs angeklagt.

Amtsgericht entschied auf Freispruch

Das Amtsgericht Kiel sprach den Angeklagten frei. Denn der Geschlechtsverkehr habe einvernehmlich stattgefunden. Abzustellen sei nicht auf das Einvernehmen hinsichtlich des durch Kondom geschützten Geschlechtsverkehrs, sondern hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs an sich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Oberlandesgericht bejaht Strafbarkeit des Stealthing

Das Oberlandesgericht folgte nicht der Ansicht des Amtsgerichts. Das Stealthing sei grundsätzlich als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar. Es sei zu beachten, dass mit dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom das Tatopfer nicht einverstanden war. Mit dem erneuten Eindringen ohne Kondom werde der vorherige einvernehmliche Geschlechtsverkehr nicht bloß fortgesetzt, sondern ein andere sexuelle Handlung vorgenommen. Zu dieser Handlung müsse ebenfalls Einverständnis bestehen. Geschlechtsverkehr ohne Kondom habe gegenüber Geschlechtsverkehr mit Kondom eine eigene und andere Qualität.

Ejakulation in Opfer nicht Voraussetzung für Strafbarkeit

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts komme es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob es zu einer Ejakulation gekommen ist. Zwar vergrößere eine Ejakulation das Risikopotential für das Opfer. Zudem sei der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung intensiver. Dennoch sei die strafbare Handlung bereits das Eindringen in das Opfer ohne Kondom.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kiel, Urteil vom 17.11.2020
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Dokument-Nr.: 30208 Dokument-Nr. 30208

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 05.05.2021

Nun lassen Sie sich doch einmal diesen delikaten Satz genussvoll auf Ihrer geistigen Zunge zergehen:

"Geschlechtsverkehr ohne Kondom habe gegenüber Geschlechtsverkehr mit Kondom eine eigene und andere Qualität."

Dennis Langer schrieb am 05.05.2021

Und wenn das Kondom während des Verkehrs reißt, dann haftet wohl dessen Hersteller, ggf. auch für evtl. Spätfolgen?

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