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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2010
- 1 Ws 466/10 (335/10) -
OLG Schleswig-Holstein legt BGH Frage zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung vor
Gilt Regelung in so genannten Zehnjahresfällen auch bei Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus?
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat den Bundesgerichtshof um Klärung von Fragen hinsichtlich der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gebeten. Das Gericht möchte wissen, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 deutsche Gerichte in den so genannten Zehnjahresfällen dahingehend bindet, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist und ob dies auch in den Fällen gilt, in denen die Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.
In den so genannten Zehnjahresfällen ist die Unterbringung wegen solcher Anlasstaten angeordnet worden, die vor Aufhebung der zehnjährigen Höchstfrist der
OLG: Weitere Sicherungsverwahrung in so genannten „Altfällen“ unzulässig
Nach Erlass dieser Entscheidung hatte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bereits in zwei „Altfällen“, in denen die
OLG hält Strafe auch bei Sicherungsverwahrung in psychiatrischem Krankenhaus für verbüßt
Auch in dem jetzt anstehenden dritten Verfahren zur Entscheidung über die Fortdauer der
OLG bei Abweichungen von Rechtsprechung anderer OLGs zur Vorlage an Bundesgerichtshof verpflichtet
An einer abschließenden Entscheidung in dem dritten Verfahren sieht sich das Gericht aber durch entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (Celle, Koblenz, Köln, Nürnberg und Stuttgart sowie Braunschweig) gehindert. Das Gericht legt die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Grundlage des Vorlagebeschlusses ist die durch das Gesetz zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 10407
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