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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2004
- 8 U 430/03-92 -
Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Zustandekommen eines Maklervertrages mit einem Kaufinteressenten
Makler muss auf Provision hinweisen - OLG Saarbrücken zu den Voraussetzungen für einen Maklervertrag
Wenn ein Makler mit einem Interessenten in Kontakt tritt und der Makler scheinbarer oder tatsächlicher Beauftragter einer dritten Partei ist, so muss der Makler dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er eine Provision erwartet. Andernfalls besteht kein Provisionsanspruch des Maklers, insbesondere dann nicht, wenn der Kontakt auf einer Initiative des Maklers beruht. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem Fall hatte sich ein Interessent auf die Annonce eines Maklers gemeldet. Dieser hatte aber zu Beginn nicht darauf hingewiesen, dass er für seine Tätigkeit vom Interessenten eine Provision erwartet.
Wenn ein an den Makler herangehender Kaufinteressent den Umständen nach annehmen kann, dass das daraufhin benannte Objekt aus dem "Bestand" des Maklers stammt, so kommt ohne ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers kein Maklervertrag zu Stande, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
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Kann ein an den Makler herangehender Kaufinteressent den Umständen nach annehmen, das daraufhin benannte Objekt stamme aus dem "Bestand" des Maklers, so kommt ohne ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers kein Maklervertrag zu Stande.
Anders verhält es sich nur bei einem echten Suchauftrag des Inhalts, dass der Makler für den Kunden durch Suchanzeige o.ä. nach außen hin suchend tätig werden soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 74
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