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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2003
- 5 U 389/02-50 -
Kein Versicherungsschutz aufgrund Auffahrunfalls wegen Überfahrens eines Wildschweinkadavers
Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Berührung mit Haarwild und Schaden
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Autofahrer ein unmittelbar zuvor erfasstes und überrolltes Wildschwein überfährt, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn zwischen Unfallschaden und Überfahren des Haarwilds ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es in den frühen Morgenstunden eines Tages im Oktober 2000 auf einer Autobahn zu einem
Kein Anspruch aus der Fahrzeugteilversicherung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch aus der Fahrzeugteilversicherung zugestanden. Zwar habe die Versicherung Schäden umfasst, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild entstanden. Dies habe jedoch vorausgesetzt, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und die Berührung ursächlich für den Schaden gewesen sei. Letzteres habe der Kläger nicht nachweisen können.
Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Berührung mit Wildschweinkadaver und Unfallschaden
Es habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht festgestanden, dass der Unfallschaden durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1338/rb)
Jahrgang: 2003, Seite: 1338 NJW-RR 2003, 1338 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2003, Seite: 531 NZV 2003, 531 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2004, Seite: 27 SVR 2004, 27 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1306 VersR 2004, 1306
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Dokument-Nr. 22486
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