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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015
4 U 110/14 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Sturzes infolge fehlenden Bordsteins

Pflicht des Fußgängers zur erhöhten Aufmerksamkeit im Bereich des Bordsteins

Kommt ein Fußgänger wegen eines fehlenden Bordsteins zu Fall und verletzt sich, haftet die Gemeinde dafür nicht, wenn die Stelle problemlos erkennbar war. Im Bereich des Bordsteins muss stets eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Dezember 2012 musste ein Fußgänger einem auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer ausweichen. Dazu nutzte der Fußgänger den Bordstein und trat in einer durch einen fehlenden Bordstein entstandenen Lücke, wodurch er stürzte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen klagte der Fußgänger gegen die Gemeinde auf Zahlung eines Schmerzensgelds.

Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Es sprach dem Fußgänger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 60 % ein Schmerzensgeld von 600 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte sowohl der Fußgänger als auch die Gemeinde Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Gemeinde und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Fußgänger habe nicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn der Gemeinde sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten gewesen.

Erkennbarkeit der Lücke im Bordstein

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die massive Beschädigung des Bordsteins zwar eine Gefahrenquelle dargestellt, die fraglos nicht der üblichen Erwartung der Nutzer an einen stark frequentierten Verkehrsweg entsprochen habe. Dennoch habe keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin gelegen, dass die Gemeinde weder die Beschädigung reparierte noch ein Warnschild aufstellte. Denn die Gefahrenstelle sei unter Berücksichtigung ihrer Ausmaße, ihrer Lage und der Lichtverhältnisse für einen aufmerksamen Fußgänger ohne weiteres erkennbar und auch unproblematisch, etwa durch ein Ausweichen, beherrschbar gewesen.

Pflicht des Fußgängers zur erhöhten Aufmerksamkeit im Bereich des Bordsteins

Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass die Benutzung des Bordsteins mit Blick auf den in jedem Fall zum Fahrbahnrand hin gegebenen Höhenunterschied per se gefahrgeneigt sei. Es könne daher ein umso höheres Maß an Eigensorgfalt geboten und erwartet werden, um Übertritte oder ein Abrutschen von der Bordsteinkante zu vermeiden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit sei im vorliegenden Fall auch deshalb geboten gewesen, weil die Höhendifferenz zwischen Bordsteinkante und Straßenbelag mit 13,5 cm erheblich gewesen sei und ein unkontrollierter Schritt zur Seite jederzeit zu einem Umknicken oder gar Sturz habe führen können. Das Vertrauen in die Sicherheit des Weges habe in diesem Bereich deutlich weniger Schutz verdient als im Bereich des übrigen Gehwegs. Der Fußgänger habe daher besondere Vorsicht walten lassen müssen.

Ablenkung durch Radfahrer unerheblich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die etwaige Ablenkung des Fußgängers durch den verkehrswidrig fahrenden Radfahrer unerheblich gewesen. Dieser Umstand habe der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht angelastet werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.07.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 220/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 75
NJW-Spezial 2016, 75

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Dokument-Nr.: 23001 Dokument-Nr. 23001

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