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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014
1 U 11/13 -

Über 5 Jahre alte, ungebrauchte Kugellager für Kraftfahrzeuge dürfen nicht als "neu" beworben werden

Beeinträchtigung der Gebrauchs­tauglich­keit kann bei langer Lagerdauer auch bei Produkten in Originalverpackung nicht ausgeschlossen werden kann

Kugellager, die schon über 5 Jahre gelagert wurden, dürfen nicht als "neu" beworben werden - und zwar auch dann nicht, wenn sie originalverpackt und noch ungebraucht sind. Dies entschied das Saarländische Oberlandesgericht und untersagte auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Kfz-Ersatzteilen eine entsprechende Werbung.

Der beklagte Kfz-Teile-Händler des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit "Artikelzustand: Neu" bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies. Die Wettbewerbszentrale hatte hierzu Beschwerden aus der Industrie erhalten und diese Werbung als irreführend beanstandet. Hintergrund dieser Beschwerden ist, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben.

Bewerben eines 2 Jahre alten Kugellagers mit dem Begriff "neu", ist irreführend

Die Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde sowohl in erster Instanz vom Landgericht Saarbrücken als auch vom Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt. Da bei einer derart langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, stelle das Alter und die Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher der Käufer eine erhebliche Bedeutung beimesse. Werde dennoch bei nahezu 20 Jahre alten Kugellagern mit dem Begriff "neu" geworben, sei dies irreführend, da dem Käufer suggeriert werde, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden. Den Einfluss der Lagerungsdauer auf die Gebrauchstauglichkeit der Produkte verdeutlichten schon die Lagerempfehlungen der Hersteller, die zum Teil beim Überschreiten einer Lagerzeit von 5 Jahren eine Überprüfung auf Konservierungszustand und Korrosion empfehlen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Dem Käufer müsse also zumindest ein Hinweis auf die lange Lagerdauer gegeben werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2012
    [Aktenzeichen: 7 O 127/12]
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Dokument-Nr.: 18309 Dokument-Nr. 18309

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 26.06.2014

Hier haben Anhänger der Wegwerfgesellschaft offenbar Bärendienste geleistet: 1990 war die Gefahr, ein billiges, gut getarntes Replikat einzukaufen anstelle der Markenware auf der Verpackung noch um einiges geringer, und fabrikseits tadellos eingefettet erleidet ein solches Teil auch keine spürbaren Lagerschäden. Aber der Fehler (überhaupt des Prozessierens) liegt natürlich beim Verkäufer. Er hätte sich online qualitätsheischend besser nur an Youngtimer-Besitzer und -Reparateure wenden sollen

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