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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 11.12.2014
- 3 W 138/13 -
Geltendmachung eines Pflichtteils in Unkenntnis der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel führt nicht zur Anwendung der Klausel
Abkömmling nicht auf Pflichtteil beschränkt
Enthält ein Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, so kommt diese dann nicht zur Anwendung, wenn eines der Kinder nach dem Erstversterbenden in Unkenntnis der Strafklausel seinen Pflichtteil fordert und nach Kenntniserlangung von der Geltendmachung des Pflichtteils absieht. In diesem Fall ist das Kind nach dem Letztversterbenden nicht auf seinen Pflichtteil beschränkt. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2003 errichtete ein Ehepaar ein
Amtsgericht bejahte Beschränkung der Tochter auf Pflichtteil
Das Amtsgericht Greifswald folgte der Argumentation des Sohnes des Erblassers. Es stellte daher einen Erbschein aus, der ihn als Alleinerben auswies. Die Tochter des Erblassers sei dagegen auf ihren
Oberlandesgericht verneint Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten der Tochter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Fordern des Pflichtteils gegenüber Erblasser
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe zwar einiges dafür gesprochen, dass die Tochter gegenüber dem Erblasser nach dem Tod ihrer Mutter den
Fehlende Kenntnis von Pflichtteilsstrafklausel
Das Fordern des Pflichtteils genüge aber allein nicht dazu die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Greifswald, Beschluss vom 21.08.2013
[Aktenzeichen: 9 VI 155/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 62 FuR 2016, 62 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 776 NJW-RR 2015, 776
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Dokument-Nr. 22802
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