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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.08.2005
- Ss 408/04 -
Verlust der Strafakte im Revisionsverfahren begründet Einstellung des Strafverfahrens
Einstellung aufgrund der Möglichkeit des Nichtvorhandeneins oder wegen Fehlerhaftigkeit der Anklageschrift bzw. des Eröffnungsbeschlusses
Geht die Strafakte während des Revisionsverfahrens verloren, so führt dies zur Einstellung des Strafverfahrens. Denn insofern besteht die Möglichkeit, dass die Anklageschrift bzw. der Eröffnungsbeschluss entweder nicht vorhanden oder fehlerhaft war. Die Ungewissheit darüber begründet die Einstellung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer sowohl vom Amtsgericht Delmenhorst als auch vom Landgericht Oldenburg wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe von einigen Monaten verurteilt. Nachdem der Autofahrer gegen die letztinstanzliche Verurteilung Revision eingelegt hatte, ist die
Verlust der Strafakte begründete Einstellung des Strafverfahrens
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte aufgrund des Verlustes der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 04.11.2003
[Aktenzeichen: 82 Ds 1039/03] - Landgericht Oldenburg, Urteil vom 12.02.2004
[Aktenzeichen: 14 Ns 504/03]
Jahrgang: 2006, Seite: 91, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold NJW-Spezial 2006, 91 (Klaus Leipold)
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Dokument-Nr. 17906
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