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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.11.2017
9 U 22/17 -

Werkunternehmer haftet für Diebstahl der ihm zur Reparatur anvertrauten Gegenstände

Unternehmer muss alles Zumutbare zur Verhinderung eines Diebstahls veranlassen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, das ein Werkunternehmer alles Zumutbare tun muss, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Das Gericht verwies darauf, dass die Anforderungen an das Zumutbare umso höher sind, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Wilhelmshaven nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.

LG weist Klage auf Schadensersatz ab

Das Landgericht wies die Klage des Mannes auf Schadensersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen, der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.

OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz

Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Nach der Auffassung des Gerichts hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 Euro gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück - wie im Nachhinein geschehen - durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern. Der Schadensersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen, weil eine solche Abholung eine gewisse Vorbereitung erfordere. Der Unternehmer muss dem Mann jetzt den damaligen Zeitwert des Motors ersetzen. Das sind ca. 3.800 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Diebstahl | Haftung | Schadensersatz | Werkunternehmer | Zumutbarkeit

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Dokument-Nr.: 25519 Dokument-Nr. 25519

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Kommentare (1)

 
 
Morgenstern schrieb am 19.02.2018

Ich habe mich mit dem Unternehmen "Flixbus" rumstreiten müssen, weil ich bei einer Fahrt von Freiburg nach Darmstadt in der Nacht versehentlich meinen Koffer mit einem gleichartigen verwechselt hatte. Der Busfahrer wurde von der Mitreisenden darauf hingewiesen, dass der vorhandene rote Koffer nicht ihrer sei und wahrscheinlich mit ihrem eigenen, ebenfalls roten Koffer, verwechselt wurde. Da diese Mitreisende in ihrem Koffer Namen und Anschrift hinterlegt hatte, konnte ich sie via Internet ausfindig machen und ihr am nächsten Tag ihren Koffer aushändigen. Sie sagte, dass der Busfahrer meinen Koffer in Obhut genommen hätte und wohl in Frankfurt, die nächste und letzte Station auf der Fahrt, abgeben würde.

Als ich nach vielem Hin und Her endlich meinen Koffer nach über 6 Wochen per Post erhielt, stellte ich fest, dass er durchwühlt und meine Kamera, meine Hausschlappen (!), mein Kosmetikbeutel (!!) und noch Kleinigkeiten gestohlen worden waren, dafür lagen 2 benutzte Papiertaschentücher in dem Durcheinander.

Ich musste mit Flixbus sehr harte Auseinandersetzungen führen, da sie nicht bereit waren, einen Diebstahl zu erkennen, obwohl klar erkennbar war, dass kein Mitreisender auf der letzten Station die Gelegenheit gehabt hätte, meinen Koffer derartig zu durchwühlen.

Eine Anzeige wegen Diebstahls bei der Polizei bracht überhaupt NICHTS! Ich konnte ja nichts beweisen.

Einen Anwalt zu beauftragen war auch nicht möglich, da sich kein Anwalt wegen einem Schadenswert von 150 - 200 Euro bewegt und aktiv werden will.

Letztlich machte ich den Vorwurf, dass Flixbus nicht mal versucht hätte, sich gütlich mit mir zu einigen und mir einen Schadensersatz anzubieten.

Daraufhin beeilte sich das Unternehmen, auf mich zuzugehen und mir 100 Euro Schadensersatz zu bieten, unter Nichtanerkennung einer Rechtspflicht - natürlich.

Jedenfalls habe ich eine neue Kamera und einen neuen Kosmetikbeutel - sowie neue Hausschlappen... und eine BahnCard, weil ich es vermeiden will, mit dem Flixbus noch einmal fahren zu müssen....

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