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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2011
- 8 U 53/10 u.a. -
OLG zur Bankenhaftung bei arglistiger Täuschung des Immobilienkäufers durch Vermittler im Strukturvertrieb
Große deutsche Bank gezielt unerfahrene Käufer getäuscht
Wenn im Vermittlungsgespräch oder im Anlagenprospekt falsche Angaben über die zu zahlende Vermittlungsprovision gemacht werden, dann liegt eine arglistige Täuschung vor. Die finanzierende Bank hat dann keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens, wenn sie von der arglistigen Täuschung gewusst hat oder diese hätte erkennen können. Dies hat das Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit wehrten sich die Kläger gegen die von einer großen deutschen
Anlageprospekt über vom Käufer zu tragende Kosten nur unvollständig
Finanzierungsgegenstand der Darlehensverträge waren Immobilienkäufe in einem größeren Wohnkomplex in der Umgebung von Oldenburg. Hintergrund der Vertrage war folgender: Im Jahr 1992 hatten verschiedene Käufer - die heutigen Kläger - aufgrund eines Angebots einer Treuhänder Gesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Wohnungseigentum und zum Abschluss von Finanzierungsverträgen erteilt. Das Kapitalanlagepaket sah die ausschließliche Finanzierung durch die beklagte
Käufer gezielt von der Bank über enthaltene Innenprovision getäuscht
Das Oberlandesgericht gab den Klägern Recht. Grundsätzlich müsse eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 11271
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