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Oberlandesgericht Oldenburg, Entscheidung vom 31.07.2015
6 U 64/15 -

Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Händler darf in Bestellmagazin Staubsauger mit Testergebnis eines Internetportals bewerben

Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Händler dürfen mit Testergebnis werben

Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Das Gericht änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil
    [Aktenzeichen: 15 O 1852/14]
Urteile zu den Schlagwörtern: Händler | Internet | Testergebnisse | Unterlassung | Werbung

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Dokument-Nr.: 21428 Dokument-Nr. 21428

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Kommentare (2)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 24.08.2015

Mit dieser Entscheidung des OLG Oldenburg ist auch die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen "in der Realität" angekommen. In Zeiten, in denen immer größere Bevölkerungskreise im Internet surfen ist es für den Verbraucher nicht mehr unzumutbar, die genaue Fundstelle im Internet zu suchen. Im Regelfall ist das Aufsuchen der Webseite auch einfacher und schneller zu bewerkstelligen als zum Beispiel der Gang zur Bibliothek, um dort in einer Zeitschrift das Testergebnis nachzulesen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Werbende grundsätzlich nicht auf negative Testergebnisse hinweisen muss. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Heilmittel- und sonstigen Wettbewerbsrechts kompetent beraten und vertreten.

MK schrieb am 11.08.2015

Zitat:

"Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Händler darf in Bestellmagazin Staubsauger nicht mit Testergebnis eines Internetportals bewerben"

Widersprechen sich die ersten beiden Sätze nicht. Meines erachtens ist da ein "nicht" zu viel.

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