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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.05.2012
- 6 U 64/12 -
Hälftige Haftung nach Streifunfall in einer Autobahnbaustelle
Pkw- und Lkw-Fahrer müssen in einer Baustelle besondere Sorgfaltspflicht walten lassen
Die Beteiligten eines so genannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autofahrer einen Lkw mit Anhänger aus den Niederlanden in einer Autobahnbaustelle auf der Bundesautobahn 30 überholen wollen. Vor dem
Konkreter Unfallhergang konnte mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden
Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz abgewiesen. Mit seiner Berufung hatte er jetzt zur Hälfte Erfolg. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Oldenburg konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So blieb offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Ein Autofahrer dürfe im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei, so das Gericht. Eine im Verhältnis zum Lkw-Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe ihn nicht, da auch der Lkw-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Jahrgang: 2013, Seite: 344 NZV 2013, 344
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Dokument-Nr. 16838
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