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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.11.2015
- 6 U 170/15 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz für Verletzung beim Ballspiel auf Feier
Beim Ballspiel mit Kindern muss immer mit fehlgehenden Bällen gerechnet werden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Schadensersatzklage eines Mannes abgewiesen, der auf einer Konfirmationsfeier beim Ballspielen mit Kindern verletzt wurde. Das Gericht verwies darauf, dass Anhaltspunkte für einen absichtlichen Wurf des Balls in Richtung des Kopfes des Mannes nicht ersichtlich seien und beim Ballspielen mit Kindern generell mit fehlgehenden Bällen gerechnet werden müsse.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann war im April 2011 Gast auf einer Konfirmationsfeier im Landkreis Aurich. Beim Spiel mit mehreren Kindern wurde er im Gesicht von einem Tennisball getroffen. Den Ball hatte der 13-jährige Konfirmand geworfen. Das Brillenglas des Mannes zersplitterte und Glassplitter drangen in sein Auge ein. Das Auge wurde dadurch erheblich verletzt. Der Mann musste deswegen mehrfach operiert werden und war längere Zeit arbeitsunfähig.
Kläger verlangt 10.000 Euro Schmerzensgeld
Mit der Klage vor dem Landgericht Aurich nahm er den 13-Jährigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro und weiteren
Anhaltspunkte für gezielten Wurf des Balls in Richtung Kopf des Klägers nicht ersichtlich
Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Das Gericht wies das Rechtsmittel jedoch zurück und führte zur Begründung aus, dass das Landgericht die Zeugenaussagen richtig gewürdigt habe. Der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche gegen den 13-Jährigen. Bei einem Ballspiel mit Kindern - auch mit größeren Kindern - sei immer mit fehlgehenden Bällen zu rechnen. Darauf müsse man sich als Mitspieler einstellen. Anhaltspunkte dafür, dass der 13-Jährige den Ball gezielt Richtung Kopf des Klägers geworfen habe, lägen nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Aurich, Urteil vom 23.07.2015
[Aktenzeichen: 2 O 1212/14]
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Dokument-Nr. 21933
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