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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.11.2016
5 U 78/16 -

Bei dreister Lüge des Versicherungs­nehmers ist Berufs­haftpflicht­versicherung zur Kündigung des Versicherungs­schutzes berechtigt

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Berufs­haftpflicht­versicherung bei einer dreisten Lüge des Versicherungs­nehmers zu einer fristlosen Kündigung des Versicherungs­schutzes berechtigt ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich mit seiner Klage gegen die von seiner Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung gewandt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesundheitszustand des Klägers überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Merkwürdig fand der Versicherungsmitarbeiter den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Rollstuhlfahrers. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen der Kläger als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines von der Versicherung eingeschalteten Detektivbüros, der den Kläger unter einer Legende aufsuchte, bot der Kläger seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

Vertrauensverhältnis durch Verhalten des Versicherungsnehmers in hohem Maße zerstört

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Versicherung den Vertrag bei solch einem Verhalten - auch für die Zukunft - fristlos kündigen dürfe. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte, entschieden die Richter.

Der Kläger nahm aufgrund des Hinweisbeschlusses des Gerichts seine Berufung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
E. Daffner schrieb am 22.12.2016

Ich denke, hier geht es um die Berufsunfähigkeitsversicherung und nicht um die Berufshaftpflichtversicherung.

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