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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.12.1994
- 5 U 157/94 -
Ungefährliches Belassen einer während einer OP abgebrochenen Nadelspitze rechtfertigt keinen Schmerzensgeldanspruch
Unterbliebene Aufklärung über Verbleib der Nadelspitze begründet nur bei Vorliegen von Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen Schmerzensgeld
Wird eine während einer Operation abgebrochene Nadelspitze im Körper des Patienten zurückgelassen, so begründet dies dann keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn der Verbleib der Nadelspitze weder Schmerzen noch psychische Beeinträchtigungen hervorruft. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Bandscheibenoperation im Juni 1984 brach die obere
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Osnabrück wies die Schmerzensgeldklage ab. Es führte aus, dass die Rückenbeschwerden nicht auf die
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schmerzensgeld wegen im Körper verbliebener Nadelspitze
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Patienten zurück. Ihm habe aufgrund der zurückgelassenen
Unterlassene Aufklärung rechtfertigte kein Schmerzensgeld
Zwar könne die unterlassene Aufklärung darüber, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Osnabrück, Urteil vom 05.07.1994
[Aktenzeichen: 3 O 192/91]
Jahrgang: 1995, Seite: 345 NJW-RR 1995, 345
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Dokument-Nr. 20889
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