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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.02.2014
- 5 U 101/13 -
Patient hat trotz ungewünschten Ziehens zweier Zähne keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Übergabe eines geänderten Überweisungsscheins als Widerruf einer Operationseinwilligung nicht ausreichend
Ein Zahnarzt ist nicht dazu verpflichtet, vor einem mit dem Patienten verabredeten Operationstermin zur Extraktion zweier Zähne noch einmal den Überweisungsschein auf etwaige Änderungen hinsichtlich der Operationseinwilligung zu überprüfen. Hat der Patient sich gegen das Ziehen der Zähne entschieden, dies aber weder den Angestellten noch dem Arzt gegenüber deutlich klar gemacht, sondern lediglich einen geänderten Überweisungsschein am Empfangstresen abgegeben, hat der Patient keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihm während der Operation doch wie ursprünglich vereinbart die betroffenen Zähne gezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von dem Beklagten, einem in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen,
Beklagte zieht in Unkenntnis über neuen Überweisungsscheines der wie Patientin zunächst vereinbart beide Zähne
Als sie drei Monate später zum Operationstermin erschien, hatte sie es sich anders überlegt. Sie wünschte lediglich eine Wurzelspitzenresektion, hatte dies aber weder dem Kieferchirurgen noch dem Praxispersonal gesagt, sondern nur wortlos einen entsprechend geänderten Überweisungsschein bei Betreten der Praxis abgegeben. Den Beklagten persönlich konnte die Klägerin vor der
Überprüfung des Fortbestands der Einwilligung ist nicht Aufgabe des Operateurs
Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung der Klägerin nicht, dass die ursprünglich erteilte
Patient hätte Widerruf der Einwilligung zur Operation gegenüber Arzt und Angestellten deutlich äußern müssen
Die Klägerin habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Oldenburg, Beschluss
[Aktenzeichen: 8 O 1834/12]
- Widerruf der Approbation als Zahnarzt nach Ziehen von 20 Zähnen ohne Einwilligung des Patienten rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013
[Aktenzeichen: 1 L 58/13]) - Patient hat nach grobem zahnärztlichen Fehler bei der Befunderhebung Anspruch auf Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 26 U 51/13])
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Dokument-Nr. 17851
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