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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.01.2018
- 4 UF 135/17 -
Ausbildungsunterhalt: Bei sinnvoller Ergänzung von Ausbildung und Studium müssen Eltern auch für Kosten des Studiums aufkommen
BAföG-Amt darf sich gezahlten Vorschuss von den Eltern wiederholen
Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Geht dabei das BAföG-Amt in Vorschuss, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahrens hatte eine junge Frau nach dem Realschulabschluss zunächst eine
Mutter verweigert Erstattung der BAföG-Leistungen
Die Mutter weigerte sich, die Kosten zu zahlen. Sie argumentierte, dass sie sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung hätte einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene
Eltern schuldeten Kind Finanzierung einer Ausbildung
Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer
Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so das Gericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- BGH zu den Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017
[Aktenzeichen: XII ZB 415/16]) - Berufsausbildungsbeihilfe bei dualem Studium möglich
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2016
[Aktenzeichen: L 1 AL 84/14]) - Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Ausbildungsgang Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium setzt erkennbare Absicht des Studiums zum Zeitpunkt der Berufsausbildung voraus
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2018
[Aktenzeichen: 11 UF 159/18])
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Dokument-Nr. 25492
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