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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.01.2018
4 UF 135/17 -

Aus­bildungs­unterhalt: Bei sinnvoller Ergänzung von Ausbildung und Studium müssen Eltern auch für Kosten des Studiums aufkommen

BAföG-Amt darf sich gezahlten Vorschuss von den Eltern wiederholen

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Geht dabei das BAföG-Amt in Vorschuss, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahrens hatte eine junge Frau nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte.

Mutter verweigert Erstattung der BAföG-Leistungen

Die Mutter weigerte sich, die Kosten zu zahlen. Sie argumentierte, dass sie sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung hätte einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Eltern schuldeten Kind Finanzierung einer Ausbildung

Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Entschließe sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten.

Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 25492 Dokument-Nr. 25492

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