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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 30.11.2020
2 U 142/20 -

Schmerzensgeld nach Reitunfall

Typische Tiergefahr hat sich verwirklicht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat der Schmerzensgeldklage eines Kindes nach einem Reitunfall stattgegeben und ihm Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen. Das Alter sei ein entscheidender Faktor bei der Haftung. So trage ein Kind für Reitfehler keine Verantwortung.

Ein achtjähriges Mädchen aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Die Klägerin erlitt einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Sie verklagte die Reithalle auf Schmerzensgeld.

LG bejahrt Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu: Die Reithalle hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Denn zu berücksichtigen sei das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.

OLG: Besondere Vorsicht bei Kindern geboten

Die Berufung der Reithalle hatte keinen Erfolg. Bei einem Kind sei im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten, so der Senat. Die Reithalle könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen sei, denn sie habe es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, dass es kindliche Reitfehler toleriere. Die beklagte Reitsportanlage hat auf einen Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30541 Dokument-Nr. 30541

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