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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.04.1999
- 2 U 13/99 -
Nachbarschaftsstreit: Selten auftretende Störungen durch Kaminrauch müssen hingenommen werden
Sachverständigengutachten lässt keine Rückschlüsse auf besondere Belästigungshäufigkeit zu
Wenn der Rauch eines Kamins oder eines Kaminofens einen Nachbarn nur wenige Stunden im Jahr ernsthaft stören kann, muss er diese Geruchsbelästigung hinnehmen. Er hat dann auch keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten der Ofenbenutzung geregelt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
In einem - mit Einfamilienhäusern bebauten - Wohngebiet in Rastede haben zahlreiche Häuser Kamine oder Kaminöfen. Im zugrunde liegenden Streitfall fühlte sich ein
Landgericht weist Klage nach eingeholtem Sachverständigengutachten ab
Das Landgericht Oldenburg, das ein Sachverständigengutachten über die auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Beeinträchtigungen eingeholt hatte, wies die Klage ab.
Vom Kamin ausgehenden Belästigungen sind nur unwesentlich
Der sich gestört fühlende
Nennenswerte Geruchsbelästigung kann im Durchschnitt nur über wenige Stunden während des Jahres eintreten
Nach dem Sachverständigengutachten stand fest, dass eine Geruchsbelästigung des Klägers nur in 2,9 % aller Windsituationen im Jahr eintritt. In den Gründen heißt es dann weiter: Dies bedeutet zudem - wie das Landgericht bereits zu Recht festgestellt hat - nicht, dass
Belästigungshäufigkeit nicht als besonders schwer einstufbar
Die allenfalls äußerst selten in Betracht kommenden Belästigungen des Klägers rechtfertigen es auch nicht, dem Beklagten zu untersagen, während
Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
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Dokument-Nr. 9813
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