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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.10.2014
- 14 U 34/14 -
Schwere Verletzungen nach Sturz vom Dach: Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft für unfallbedingte Aufwendungen
Arbeitgeber lässt Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen durchführen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Arbeitgeber dem Grunde nach dazu verurteilt, einer Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten, nachdem ein Mitarbeiter bei Bauarbeiten am Dach gefallen war und sich schwer verletzt hatte. Da der Arbeitgeber die Dacharbeiten von den Mitarbeitern ohne Sicherheitsvorkehrungen durchführen ließ hatte er nach Auffassung des Gerichts damit gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen muss das Landgericht Oldenburg entscheiden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter der beklagten Firma arbeitete im Dezember 2007 auf dem Flachdach eines Werkstattneubaus in Diepholz. Das Flachdach war mit Rauhspundplatten belegt, auf denen weitere Arbeiten ausgeführt wurden. In die Rauhspundplatten sägten Arbeiter der beklagten Firma ca. 5 qm große Löcher. Im Anschluss wurde die gesamte Fläche mit einer Dampfsperrfolie abgedeckt. Die Löcher waren dadurch verdeckt. Hier sollten später Lichtkuppeln eingesetzt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten betrat das
Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagte gegenüber der
Das Landgericht hat sich jetzt mit der Höhe der Aufwendungen zu befassen und darüber zu entscheiden, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Oldenburg, Urteil
[Aktenzeichen: 2 O 3001/12]
- Verantwortlicher Vorgesetzter haftet für Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.05.2014
[Aktenzeichen: 2 U 574/12]) - Bauherr muss Handwerker für Durchführung von Dacharbeiten nicht auf erforderliche Sicherungsmaßnahmen hinweisen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 11 W 15/14])
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Dokument-Nr. 19090
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