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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.05.2009
13 UF 28/09 -

Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes führt zu Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach Scheidung

Ehemann muss ehebedingte Nachteile ausgleichen

Bricht eine Ehefrau wegen der Geburt eines Kindes ihr Studium ab, verlängert sich nach einer Scheidung die Dauer ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemannes bis 2013 fortbesteht.

Nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Wirtschaftliche Folgen einer Entscheidung müssen beide Partner tragen

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie dann eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe, auch wenn es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahlt, hatte die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 09.07.2009

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Dokument-Nr.: 8134 Dokument-Nr. 8134

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