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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.06.2014
1 U 132/13 -

Kfz-Besitzerin hat nach falscher Auskunft in Kfz-Werkstatt Anspruch auf Nutzungsausfall

Werkstatt rät zu Unrecht von weiterer Nutzung des Fahrzeugs wegen eines vermuteten Motor- oder Getriebeschadens ab

Eine Kfz-Werkstatt, die den Verdacht äußert, dass sich bei dem Fahrzeug einer Kundin nach Einbau eines Austauschmotors in einer anderen Werkstatt ein Motor- oder Getriebeschaden eingestellt hat und ihr von der Nutzung ihres Fahrzeugs abrät, haftet gegenüber der Kundin für dem daraus entstandenen Nutzungsausfall, wenn sich der Verdacht im Nachhinein als falsch herausstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte die Werkstatt der Beklagten mit ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 im Mai 2012 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Geäußerter Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens stellt sich als falsch heraus

Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein so genanntes „Motorschwitzen“, welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.

OLG bejaht Anspruch auf Nutzungsausfall

Die Klägerin verlangte als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro zu. Sie hatte den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte. Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt hat das Gericht den Entschädigungszeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte das Gericht auf 50 Euro. Er bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 O 1478/13]
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