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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.01.2011
- 1 Ss 204/10 -
OLG Oldenburg: Angebot "Geld für Sex" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung
Ansprechen einer Frau als Prostituierte ist ehrverletzend
Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der das Oberlandesgerichts.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten.
Täter nimmt durch Angebot ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf
Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen
OLG: Landgericht wertet Handlung des Angeklagten zu Recht als strafbare Beleidigung
Die Revision des Angeklagten hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare
Kuss am Halsbereich gegen den Willen der Person stellt noch keine Herabsetzung oder Geringschätzung dar
Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person - und damit keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10868
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