wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015
1 Ss 113/48 -

Cannabis statt Mais angebaut: OLG Oldenburg bestätigt Freiheitsstrafen wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Strafen wegen mangelnder günstiger Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zwei Männer wegen unerlaubten Handel Treibens mit Cannabis zu Freiheitsstrafen verurteilt, die auf einem Anbaufeld statt der vorgesehenen Maispflanzen Cannabis-Pflanzen angebaut hatten. Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden verurteilten Männer hatten Erfahrung im Anbau und Verkauf von Cannabis. Im Mai 2012 kamen sie auf die Idee, erneut auf diese Weise Geld zu verdienen. Als Anbaufläche erschien ihnen ein abgelegenes Maisfeld im emsländischen Börger geeignet. In einem nicht einsehbaren Bereich des Feldes entfernten sie einen Teil der Maispflanzen und setzten stattdessen Cannabis-Pflanzen ein. Der Landwirt ahnte davon nichts, bis er im Juni 2012 die Cannabis-Pflanzen bei einer Begehung seines Feldes entdeckte. Er wandte sich an die Polizei. Diese setzte zwei sog. Wildkameras ein, um den Tätern auf die Schliche zu kommen - mit Erfolg. Beide Männer wurden in der Folgezeit mehrfach gefilmt, wie sie an das Maisfeld heranfuhren, es betraten oder verließen.

AG bezweifelt Richtigkeit der Aussagen der Beschuldigten

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob Anklage vor dem Amtsgericht Meppen. Die Männer stritten den Tatvorwurf ab und verteidigten sich mit folgender Geschichte: Der Jüngere von ihnen sei im Juni 2012 zufällig an dem Maisfeld vorbeigekommen und habe seinem Hund dort Auslauf gewährt. Plötzlich sei ein Reh aufgetaucht. Der Hund habe die Verfolgung auf-genommen. Da er nicht von allein zurückgekehrt sei, habe der Jüngere ihn im Maisfeld gesucht. Dabei sei er auf die Cannabis-Pflanzen gestoßen. Von seiner Entdeckung habe er dem Älteren berichtet. Rein interessehalber hätten sie beide in den folgenden Wochen wiederholt das Maisfeld aufgesucht, um sich über die Entwicklung der Cannabispflanzen zu informieren. Das Amtsgericht nahm den Angeklagten diese Geschichte nicht ab und verurteilte sie wegen unerlaubten Handel Treibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafen wurden nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht vermochte den vorbestraften Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu bescheinigen.

OLG verwirft Rechtsmittel als unbegründet

Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Revisionen der Angeklagten hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsmittel als unbegründet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 7 Ns 168/14]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anbau | Betäubungsmittel | Cannabis | Freiheitsstrafe

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21421 Dokument-Nr. 21421

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21421

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (4)

 
 
klaus butzer schrieb am 20.08.2015

einfach mal überraschend von allen politikern,richtern,staatsanwälten und polizisten einen drogentest mittels haaranalyse durchziehen und die "kriminelle vereinigung"

bundesrepublick deutschland" wäre höchstwahrscheinlich führunglos!!!

MK antwortete am 20.08.2015

Glaube ich nicht. Es gibt doch noch genügend legale (oft nicht minder gefährliche) Drogen, auf die man ausweichen kann.

ilse bilse schrieb am 12.08.2015

sicher hatten die ichter formal recht...

obwohl die geschichte der beiden auch nicht

schlecht war.etwas zu lang.wenn sie daher gekommen wären um sich vom fremden cannabis

zum rauschen zu holen..wäre es wohl diebstahl

bei unbekannt gewesen..einen beweis für den

anbau und damit besitz hat man bei den ermittlungen nicht erbracht.?auch wenn dort evtl. eigentümer nicht aufgetaucht sind...

ist die fotofalle nich zwingender beweis für

den anbau,nur möglicher.da wäre ein in dubio pro reo ansatz möglich.andererseits steht die

sache im rückblick auf die vormals beganngene

tat.wobei nicht erwiesen ist ob sie es denn damals tatsächlich waren.jedenfalls geht dies hier nicht hervor...und eine strafe gilt als erledigt, wenn das strafmass abgegolten ist.

niemand darf für ein und die selbe tat 2 mal verurteilt werden...so kann man ihm streng genommen früheres verhalten auch nicht wieder vorwerfen..sonst wäre die sache unredlich.

hänfling seiler schrieb am 12.08.2015

wenn man bedenkt,dass religion opium fürs volk ist,alkoholsucht zu erheblicheren schäden führt,ist die strafrechtliche verfolgung von cannabisdelikten nicht gerade von einer akzeptablen gleichwertigkeit.und kommt mit der gesetzgebung einer einseitigen antiquirten bevormundung gleich.unglaubwürdigkeiten sind

imanent und kulturelle bevormundung.religionen z.b. weden oft terristischen weltanschaungen gegenüber bevorzugt.eine grundrechtliche diskrepanz...die genau genommen rechtl.unhaltbar ist.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung