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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015
- 1 Ss 113/48 -
Cannabis statt Mais angebaut: OLG Oldenburg bestätigt Freiheitsstrafen wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Strafen wegen mangelnder günstiger Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zwei Männer wegen unerlaubten Handel Treibens mit Cannabis zu Freiheitsstrafen verurteilt, die auf einem Anbaufeld statt der vorgesehenen Maispflanzen Cannabis-Pflanzen angebaut hatten. Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden verurteilten Männer hatten Erfahrung im
AG bezweifelt Richtigkeit der Aussagen der Beschuldigten
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob Anklage vor dem Amtsgericht Meppen. Die Männer stritten den Tatvorwurf ab und verteidigten sich mit folgender Geschichte: Der Jüngere von ihnen sei im Juni 2012 zufällig an dem Maisfeld vorbeigekommen und habe seinem Hund dort Auslauf gewährt. Plötzlich sei ein Reh aufgetaucht. Der Hund habe die Verfolgung auf-genommen. Da er nicht von allein zurückgekehrt sei, habe der Jüngere ihn im Maisfeld gesucht. Dabei sei er auf die Cannabis-Pflanzen gestoßen. Von seiner Entdeckung habe er dem Älteren berichtet. Rein interessehalber hätten sie beide in den folgenden Wochen wiederholt das Maisfeld aufgesucht, um sich über die Entwicklung der Cannabispflanzen zu informieren. Das Amtsgericht nahm den Angeklagten diese Geschichte nicht ab und verurteilte sie wegen unerlaubten Handel Treibens mit Betäubungsmitteln zu einer
OLG verwirft Rechtsmittel als unbegründet
Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Revisionen der Angeklagten hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsmittel als unbegründet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 7 Ns 168/14]
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Dokument-Nr. 21421
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