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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 21.12.2016
- 4 U 1265/16 -
Verkehrssicherungspflichten für Läden können auch schon vor der offiziellen Öffnungszeit bestehen
Stolperfallen in Geschäften müssen rechtzeitig beseitigt werden
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass einer Kundin, welche bereits vor der Ladenöffnungszeit in einer Bäckerei einkauft und dabei über eine am Boden liegende Palette stolpert, ein Schadensersatzanspruch zusteht, wobei der Senat allerdings auch von einer nicht unerheblichen Mitverschuldensquote der Geschädigten ausgeht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wollte im Juni 2015 in einer Bäckerei einkaufen. Im Einverständnis mit der beklagten Ladeninhaberin betrat sie das Geschäftslokal bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit und stürzte über eine Palette, welche zwischen dem Eingangsbereich und der Ladentheke am Fußboden lag. Die Klägerin verletzte sich infolge des Sturzes schwer am Knie und verlangte von der Beklagten u. a. Schmerzensgeld und den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass ihr auch ein Ersatz für künftige Schäden, welche auf dem Sturz beruhen, zustehe.
Stolperfallen müssen gegebenenfalls bereits vor offizieller Ladenöffnung beseitigt werden
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine
Klägerin trifft Mitverschulden in Höhe von 40 %
Das Oberlandesgericht geht allerdings von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 40 % aus. Ein Kunde, welcher vor den angegebenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23675
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