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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 10.08.1999
3 U 4350/99 -

Klausel "Abholen entwickelter Filme nur gegen Abholausweis und nur innerhalb von drei Monaten" ist unzulässig

Unzulässige Benachteiligung des Kunden im "Kleingedruckten"

Die Klauseln "Rückgabe nur gegen Vorlage dieses Abholausweises" und "Rückgabe nur ... innerhalb von 3 Monaten" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fotolabors sind unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Zivilurteil. Auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins untersagte es daher einer bundesweit tätigen Handelskette, die beanstandeten Klauseln gegenüber ihren Kunden in Zukunft weiter zu verwenden.

Nach Ansicht der OLG-Richter schießen beide Formular-Bestimmungen über das an sich berechtigte Ziel hinaus und benachteiligen den Kunden in unangemessener Weise.

Klausel 1: "Rückgabe nur gegen Vorlage dieses Abholausweises"

Diese Klausel gelte nach ihrem Wortlaut selbst dann, wenn das Eigentum des Kunden feststehe. Sie schneide ihm also von vornherein die Möglichkeit ab, sein Besitzrecht an den zur Entwicklung hingegebenen Foto-Materialien auf anderem Wege zu beweisen. Eine solche Verschärfung der Beweisführung zum Nachteil des Kunden ist unzulässig, befanden die OLG-Richter.

Klausel 2: "Rückgabe nur ... innerhalb von 3 Monaten"

Auch dieser pauschale Vorbehalt benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher unwirksam. Die Klausel mache keinen Unterschied zwischen wertvollen und weniger wertvollen Filmen. Sie nehme außerdem keine Rücksicht darauf, ob der Kunde für die Verspätung etwas kann oder nicht. Der Kunde müsste also selbst dann mit der Vernichtung seiner Bilder rechnen, wenn er schuldlos verhindert war, das Material rechtzeitig abzuholen, zum Beispiel wegen Krankheit. Im schlimmsten Fall könne dem Kunden auf diese Weise ein hoher wirtschaftlicher oder ideeller Schaden entstehen, obwohl ihn am Verstreichen der Dreimonatsfrist keinerlei Schuld traf.

Gemessen an diesen Nachteilen für den Verbraucher wiege das wirtschaftliche Interesse des Fotolabors, nach Fristablauf das Fotomaterial ohne jede Rückfrage los zu werden, denkbar gering. Erfahrungsgemäß sei der Anteil der Bilder, die nach drei Monaten noch nicht abgeholt seien, verschwindend klein. Infolgedessen verursache ihre längere Aufbewahrung keinen nennenswerten Aufwand, - jedenfalls keinen, der es rechtfertigen würde, die Bilder ohne weitere Nachfrage einfach zu vernichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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