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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 28.10.2008
9 U 39/08 -

Ladeninhaber verschwieg bei Anmietung den beabsichtigten Verkauf von Waren aus der rechtsextremen Szene - Vermieter kann Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten

Laden mit Waren der Marke "Thor Steinar" muss aus Hundertwasserhaus ausziehen

Auch ohne Nachfrage des Vermieters muss der Mieter eines Ladenlokals vor Vertragsschluss seine Absicht offenbaren, in dem Geschäft überwiegend Waren der Marke "Thor Steinar" verkaufen zu wollen. Wegen der zu erwartenden erheblichen Unannehmlichkeiten für den Vermieter, wenn das vom Mieter angebotene Warensortiment und die Käufer in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht werden, besteht die Pflicht zur Offenbarung. In dem Verschweigen der Absicht, derartige Waren anzubieten, liegt eine arglistige Täuschung. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Verfahren über die Räumung des Ladenlokals im Hundertwasserhaus in Magdeburg die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das Räumungsurteil des Landgerichts Magdeburg bestätigt.

Arglistige Täuschung

Das Mietverhältnis sei wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Der Mieter sei hier auch ohne Nachfrage der Vermieterin verpflichtet gewesen, vor Vertragsschluss seine Absicht zu offenbaren, in dem Ladenlokal überwiegend Waren der Marke „Thor Steinar“ verkaufen zu wollen. Dieser Umstand sei für die Vermieterin u.a. wegen des Charakters des Mietobjektes als Touristenattraktion in Innenstadtlage erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Vermieter

Die Marke „Thor Steinar“ sei schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund von Medienberichten in breiten Teilen der Öffentlichkeit mit der rechtsextremen Szene in Verbindung gebracht worden, was der Mieter gewusst habe. Wegen der zu erwartenden erheblichen Unannehmlichkeiten für die Vermieterin, wenn das vom Mieter angebotene Warensortiment und die Käufer in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht werden, habe die Pflicht zur Offenbarung bestanden. In dem Verschweigen der Absicht, derartige Waren anzubieten, liege eine arglistige Täuschung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2008
Quelle: ra-online, OLG Naumburg

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Dokument-Nr.: 6917 Dokument-Nr. 6917

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