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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.12.2011
- 1 U 74/11 -
Unpassierbarkeit eines Radwegs rechtfertigt nicht Benutzung des auf linker Seite befindlichen Radwegs
Radfahrer muss auf Fahrbahn fahren
Ist ein benutzungspflichtiger Radweg aufgrund von Bauarbeiten unpassierbar, so muss dieser nicht benutzt werden. Stattdessen kann der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Unzulässig ist aber das Befahren des auf der linken Seite befindlichen Radwegs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall konnte eine Radfahrerin im Februar 2009 aufgrund von Bauarbeiten den benutzungspflichten
Landgericht sprach weitere 1.500 EUR als Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Halle hielt angesichts des Unfalls ein
Oberlandesgericht verneinte weitergehenden Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Radfahrerin habe kein weitergehender Anspruch auf
Autofahrerin musste sich an Kreuzungsbereich herantasten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Autofahrerin gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen. Da die Sicht nach rechts durch parkende Autos und das vereiste rechte Seitenfenster ihres Fahrzeugs beeinträchtigt gewesen sei, habe sich die Autofahrerin in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen. Dem sei sie aber nicht nachgekommen. Vielmehr sei sie in "einem Zug" hineingefahren.
Radfahrerin durfte nicht Radweg in entgegengesetzter Richtung benutzen
Der Radfahrerin sei wiederum ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht. Zwar sei es richtig, dass unbenutzbare Radwege nicht befahren werden müssen. Dies rechtfertige aber nicht die Benutzung des linken Radwegs. Die Radfahrerin habe vielmehr auf der Straße fahren müssen.
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1. Unbenutzbare Radwege (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht benutzt werden.
2. Ist dies der Fall oder in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Halle, Urteil vom 28.06.2011
[Aktenzeichen: 6 O 560/10]
- Radfahrerin haftet zu 1/3 für Fahrradunfall aufgrund Fahrens in falscher Richtung
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2014
[Aktenzeichen: 26 U 60/13]) - AG München zur Haftung bei einem Autounfall mit einem aus falscher Richtung entgegenkommenden Fahrradfahrer
(Amtsgericht München, Urteil vom 05.06.2009
[Aktenzeichen: 343 C 5058/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 146 DAR 2012, 146 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 401 MDR 2012, 401 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 275 NJW-RR 2012, 275 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 180 NZV 2012, 180
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Dokument-Nr. 21120
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