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Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.06.2010
U (K) 1607/10 -

OLG München: Sparkasse muss Geldautomaten für VISA-Karten fremder Banken öffnen

Sperrung von Geldautomaten verstößt gegen Kartellrecht

Die Sparkasse Ingolstadt darf ihre Geldautomaten nicht länger für VISA-Kreditkarten fremder Institute sperren. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Das OLG München hat als erstes Oberlandesgericht im so genannten Geldautomatenstreit entschieden. Es verurteilte die Sparkasse Ingolstadt, die Geldautomaten-Sperren für die VISA-Karten fremder Institute zurückzunehmen und ihre Geldautomaten wieder zu öffnen. Damit war die Berufung von ING-DiBa, Volkswagen Bank und Targobank erfolgreich, die sich gegen eine frühere Entscheidung des Landgerichts München (LG München I, Urteil v. 08.12.2009 - 9 HK O 9435/09 -) wandte.

Marktbeherrschende Stellung

Die Sperrungen von einzelnen Banken stellten eine kartellrechtlich unzulässige Diskriminierung dar, da die Sparkasse eine marktbeherrschende Stellung ausübe.

Hintergrund des Streits

Seit längerem bestehen Konflikte zwischen den verschiedenen Banken. Die Sparkassen erhalten ihrer Ansicht nach für jede Automaten-Nutzung durch einen Direktbank-Kunden mit der Kreditkarte eine zu geringe Gebühr (1,74 EUR). Heben Kunden dagegen Geld mit der ec-/Maestro-Karte ab, erhalten die Institute dafür nahezu die dreifache Gebühr (4,50 EUR).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Kartellrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Direktbank | Geldautomaten | Kreditkarte | Marktbeherrschende Stellung | Sparkasse
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2011, Seite: 149
CR 2011, 149

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9822 Dokument-Nr. 9822

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