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Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.09.2018
7 U 3118/17 -

Schadens­ersatz­anspruch wegen Sturzes in ungesicherten Baustellengraben bei Dunkelheit im Innenhof eines Wohn- und Geschäftshauses

Mitverschulden des Geschädigten von 50 % wegen Erkennbarkeit der Dunkelheit und Kenntnis von Bauarbeiten

Stürzt eine Person in einem Innenhof eines Wohn- und Geschäftshauses bei Dunkelheit in einem ungesicherten Graben einer Baustelle, so haften dafür die Baufirma und der Grund­stücks­eigentümer. Jedoch ist dem Geschädigten ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da er erkannte, dass es dunkel war und er wusste, dass Bauarbeiten im Innenhof stattfanden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge von Bauarbeiten im Innenhof eines Wohn- und Geschäftshauses im November 2009 wurde quer über den gesamten Innenhof ein metertiefer Graben ausgehoben. Eine Absicherung des Grabens erfolgte nicht. In diesem Graben fiel an einem Abend der Koch eines in dem Haus ansässigen Lokals, als er leere Pappkartons zu den Mülltonnen bringen wollte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen erbrachte die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen in Höhe von über 17.000 Euro. Diese Kosten verlangte die Trägerin der Unfallversicherung von der Baufirma und der Grundstückseigentümerin erstattet und erhob schließlich Klage. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Kostenerstattung wegen Unfallereignisses

Das Oberlandesgericht München entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Klägerin könne einen Teil der Kosten gemäß § 116 SGB X von den Beklagten ersetzt verlangen, da die Beklagten dem Koch gemäß § 823 Abs. 1 BGB für 50 % seiner Schäden haften.

Fehlende Absicherung begründet Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die Beklagten haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der metertiefe Graben über die gesamte Breite des Innenhofs habe einer Absicherung bedurft. Es habe die naheliegende Möglichkeit bestanden, dass jemand gerade bei Dunkelheit hineinstürzen konnte. Es sei auch bei Dunkelheit mit Verkehr zu rechnen gewesen, weil sich im Innenhof nicht nur die Mülltonnen, sondern auch ein Zugang zu den dahinter liegenden Wohngebäuden befand. Als adäquate Sicherungsmaßnahmen sei etwa die Absperrung des Grabens über seine volle Länge mit Warnbarken, Geländern oder Sperrgittern in Betracht gekommen.

Flatterband keine ausreichende Sicherungsmaßnahme

Soweit sich die Grundstückseigentümerin mit dem Hinweis entlasten wollte, sie habe angeordnet, dass der Graben mit einem Flatterband abgesichert werden sollte, hielt das Oberlandesgericht dies für unzureichend. Eine Flatterleine genüge nicht zur Absicherung des Grabens.

Mitverschulden von 50 % wegen Erkennbarkeit der Dunkelheit und Kenntnis von Bauarbeiten

Dem Koch sei aber ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, so das Oberlandesgericht. Er habe erkennen können, dass es im Hof dunkel war. Zudem habe er von den Bauarbeiten gewusst. Aufgrund dessen hätte ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung von Eigenschäden damit gerechnet, dass sich im Zuge der Bauarbeiten Hindernisse auf dem Hof befinden können, und sich mit höchster Sorgfalt tastend fortbewegt. Dadurch wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 18.08.2017
    [Aktenzeichen: 29 O 13574/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2019, Seite: 527
BauR 2019, 527
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 750
NJW-Spezial 2018, 750

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Kommentare (2)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 19.12.2019

da er erkennen konnte, dass es dunkel war - selten so gelacht. Welch kluge Aussage. Für diesen Zustand gibt es Leuchtbaken. Dann nämlich könnten Mieter, oder Gäste sogar erkennen, dass da ein tiefer Schacht ist. Das war grobe Fahrlässigkeit, dem Geschädigten stehen 100% Schadenersatz zu. Meine Tochter hatte mal ihren Job verloren und gleich danach ihre Wohnung, da sie 6 Wochen das gebrochene Bein in Gibs hatte.

John Clarc antwortete am 20.12.2019

Wie schön das Sie von grober Fahrlässigkeit sprechen, denn die ist nicht nur dem Bauunternehmen sondern auch dem Geschädigten vorzuwerfen. Wie treffend im Urteil genannt ist der Geschädigte bei Dunkelheit und Bewusstsein über die Baumaßnahmen unvorsichtig in den Innenhof gegangen. Man könnte argumentieren die Fahrlässigkeit des Bauunternehmens überwiegt, sodass eine Verteilung von 1/3 zu 2/3 gerechtfertigter wäre, aber die ganze Schuld sehe ich dort definitiv nicht.

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