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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.10.2018
34 Wx 293/18 -

Mögliche zukünftige Stellung als Pflicht­teils­berechtigter begründet kein Grund­buch­einsichts­recht

Kein berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

Die mögliche zukünftige Stellung als Pflicht­teils­berechtigter begründet kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 beerbte ein Ehemann aufgrund eines Erbvertrag seine Ehefrau, wozu unter anderem ein Grundstück gehörte. Sein Sohn beantragte im Juni 2018 beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug über das Grundstück zu erteilen. Er begründete dies damit, dass er im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Grundstücks sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise auf die zweite Ehefrau übertragen habe.

Amtsgericht lehnte Grundbucheinsicht ab

Das Amtsgericht München als Grundbuchamt lehnte eine Grundbucheinsicht ab. Seiner Auffassung nach können künftige Pflichtteilsansprüche ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht begründen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Sohns.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Grundbucheinsichtsrecht

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Sohns zurück. Nach § 12 Abs. 1 GBO sei jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Diese künftigen Rechtspositionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 11.07.2018
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Fundstellen in der Fachliteratur: Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 354
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 | Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR)
Jahrgang: 2019, Seite: 125
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 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 1650
FamRZ 2019, 1650
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1353
NJW-RR 2018, 1353
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 680
NJW-Spezial 2018, 680
 | Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 114
NotBZ 2019, 114
 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2018, Seite: 340
ZErb 2018, 340
 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2018, Seite: 678
ZEV 2018, 678

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Dokument-Nr.: 28069 Dokument-Nr. 28069

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