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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22.02.2008
34 Wx 066/07 -

OLG München: Miteigentümer müssen Einbau eines Treppenlifts nicht dulden

Abwägung zwischen Recht auf Barrierefreiheit und Recht auf uneingeschränkte Nutzung des Treppenhauses

Der Einbau eines Treppenlifts stellt nach Paragraf 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer. Verlangt einer der Eigentümer aufgrund einer Gehbehinderung den Einbau eines solchen Lifts, müssen die Interessen zwischen der dann zukünftigen Nutzbarkeit des Treppenhauses und dem Schweregrad der Gehbehinderung abgewogen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gehbehinderter Eigentümer einer im ersten Obergeschoss liegenden Wohnung einer Wohnanlage in der Eigentümerversammlung beantragt, ihm den Einbau eines Treppenlifts zu genehmigen. Dem Eigentümer war das Treppensteigen nur unter Mühe und erheblich verlangsamt möglich. Doch der Antrag wurde in der Eigentümerversammlung abgelehnt.

Beeinträchtigung der Miteigentümer durch Treppenlift

Die Richter des Oberlandesgerichts München folgten dieser Auffassung. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen habe die Gehbehinderung noch nicht jenen Grad erreicht, der dem Eigentümer nur unter Zuhilfenahme des geplanten Aufzugs das Erreichen und Verlassen seiner Wohnung ermögliche. Ob sich die Behinderung verschlechtern würde, konnte für die nächste Zeit nicht hinreichend vorausgesagt werden. Demgegenüber könnten jedoch bei einem Einbau des Lifts keine großen Gegenstände mehr in dem sehr schmalen Flur transportiert werden. Außerdem könne niemand mehr das Treppenhaus gleichzeitig während der Benutzung des Lifts nutzen. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu Gunsten der ablehnenden Miteigentümer aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, (kg)

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Dokument-Nr.: 8425 Dokument-Nr. 8425

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