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Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.03.1995
- 29 U 4222/94 -
Schlankheitsstudio für Frauen: Kundinnen können bei Schwangerschaft kündigen
Studiobetreiberin darf Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht weiter verwenden
Das Oberlandesgericht München hat auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins der Betreiberin eines Schlankheitsstudios für Frauen verboten, einzelne Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weiter zu verwenden. Die Studiobetreiberin hatte die Rechte ihrer Kundinnen durch einzelne AGB beschränkt. U.a. wurde das ihnen rechtliche zustehende außerordentliche Kündigungsrecht bei Schwangerschaft ausgeschlossen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollte das Studio ferner berechtigt sein, das Bewegungsprogramm "den individuellen Bedürfnissen der Kundin anzupassen".
Das von den Kundinnen zu unterzeichnende Vertragsformular sah unter anderem folgende Klauseln vor: "Die Kundin erklärt, gymnastische Bewegungen in Liegestellung ausführen zu können. Hinderungsgründe wie Gebrechen,
Keine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Kundinnen
Das Oberlandesgericht München hielt die gegen die AGB gerichtete Klage für begründet und wies die Berufung der Studiobetreiberin zurück. Die Klauseln verstießen gegen das AGB-Gesetz. Die Klausel, dass auf Seiten der Kundin keine Hinderungsgründe wie eine
Schlankheitsstudio hat Sorgfaltspflichten gegenüber Schwangeren
Dieser Umstand könne die Beklagte nicht von ihrer Pflicht entbinden, auf die Gefahren bestimmter gymnastischer Bewegungen in Liegestellung z.B. für
Vertragszweck ist das Schlankwerden - dies muss Kundinnen ermöglicht werden
Die Vertragsklausel, wonach eine solche Kündigung ausgeschlossen sei und die Kundin ein Minimalprogramm annehmen müsste, ohne sich vom Vertrag lösen zu können, sei rechtswidrig. Denn ausgehend von dem Fall, dass die Anpassung des Bewegungsprogramms auf ein Minimum mit Rücksicht auf aufgetretene Schwierigkeiten oder Beschwerden den individuellen Bedürfnissen der Kundin angemessen wäre, könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassung für sie nicht mehr zumutbar sei. Das sei dann der Fall, wenn das verbleibende Restprogramm nicht mehr geeignet sei, den Vertragszweck des Schlankwerdens zu erfüllen. Die Behauptung der Studiobetreiberin, die Änderung sei in jedem Fall für die Kundin zumutbar, treffe insofern nicht zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (vt/we)
- Landgericht München I, Urteil vom 18.05.1994
[Aktenzeichen: 21 O 13657/93]
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