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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.03.1986
21 W 698/86 -

Ein vollständiges Musizierverbot kann mietvertraglich zulässig geregelt werden

Wohnungsmieter können nachträglich im Interesse der Mitmieter keine Ausnahme beanspruchen

In einem Mietvertrag kann eine Regelung aufgenommen werden, wonach das Musizieren in der Wohnung vollständig untersagt ist. Die Wohnungsmieter können nachträglich im Interesse der Mitmieter keine Ausnahme von dem Verbot beanspruchen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1985 verurteilte ein Amtsgericht die Mieter einer Wohnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes und Ersatzweise Ordnungshaft dazu, das Klavierspielen durch ihren neunjährigen Sohn zu unterbinden. Hintergrund dessen war eine Regelung im Mietvertrag, wonach das Musizieren in der Wohnung unzulässig war. Da jedoch in der Folgezeit das Kind der Mieter weiterhin Klavier spielte, beantragte der Vermieter die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dem kam das Amtsgericht nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieter. Ihrer Meinung nach werde durch die Verhängung des Ordnungsgeldes ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.

Verhängung des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen Musizierverbot

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Mieter zurück. Durch die Verhängung des Ordnungsgeldes werde nicht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Zwar gehöre das häusliche Musizieren zu den selbstverständlichen menschlichen Äußerungsformen. Zudem komme dem Erlernen eines Musikinstruments in der musischen Erziehung eines Kindes große Bedeutung zu. Dennoch könne auf eine derartige Betätigung rechtsverbindlich verzichtet werden. Dies sei hier durch die Vereinbarung im Mietvertrag geschehen.

Keine Beanspruchung einer nachträglichen Ausnahme

Die Mieter können nach Auffassung des Oberlandesgerichts im Interesse der Mitmieter nicht nachträglich eine Ausnahme beanspruchen. Die Mitmieter haben möglicherweise gerade im Hinblick auf das allgemeine Verbot des Musizierens ihre Wohnung gewählt und ihrerseits für sich und ihren Angehörigen das Musizierverbot auf sich genommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1986, Seite: 118
DWW 1986, 118
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 638
NJW-RR 1986, 638
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 299
WuM 1988, 299

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Dokument-Nr.: 25737 Dokument-Nr. 25737

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Kommentare (2)

 
 
StahlWind schrieb am 06.04.2018

Achso, ich verstehe, OLG des Landes Bayern, lieber den Mund halten sonst steht bald die Bayern Stasi 2.0 vor der Tür

StahlWind schrieb am 06.04.2018

Nur gut, das unser Grundgesetz keine Gleichbehandlung aller vorschreibt!

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