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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.04.2018
- 13 U 4710/16 -
Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter auch bei Hinzuziehung eines Sachverständigen unwirksam
Sachverständiger selbst nicht zur Abnahme befugt
Eine Klausel im Kaufvertrag des Bauträgers, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter regelt, ist selbst dann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige hinzuzuziehen ist. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2014 vor dem Landgericht Landshut wegen Mängeln an der Wohnung gegen die Bauträgerin, welche für den Bau der Wohneigentumsanlage verantwortlich war. Die Wohnungseigentümerin hatte die Wohnung im Jahr 2002 von der Bauträgerin erworben. Im Rahmen des Prozesses bestand unter anderem Streit über die
Keine Verjährung der Mängelansprüche
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Mangels wirksamer
Klausel zur Abnahme durch Erstverwalter unwirksam
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landshut, Urteil vom 04.11.2016
[Aktenzeichen: 54 O 2361/14]
Jahrgang: 2018, Seite: 397 NJW-Spezial 2018, 397 | Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 645 RNotZ 2018, 645
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Dokument-Nr. 27578
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