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Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.04.2013
1 U 4266/12 -

Schaden­ersatz­pflicht einer Behörde nach Verkehrsunfall wegen unterlassenen Aufstellens eines Vorfahrtsschildes

Erhöhte Unfallgefahr begründet Amtspflicht zum Einschreiten

Besteht aufgrund einer unklaren Vorfahrtsregelung an einer Kreuzung eine erhöhte Unfallgefahr, so kann die Behörde verpflichtet sein ein Vorfahrtsschild aufzustellen. Unterlässt sie dies und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so kann dafür die Behörde haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2007 befuhr ein Radfahrer einen geteerten Geh- und Radweg, der zudem für landwirtschaftliche Fahrzeuge freigegeben war. Der Radweg mündete in eine Landstraße. In diesem Bereich kam es zu einem Verkehrsunfall, als der Radfahrer nach links auf die Straße einbog und dabei mit einem Pkw zusammenstieß. Zu der Kollision ist es gekommen, da aufgrund eines Maisfeldes sowohl der Radfahrer als auch der Autofahrer sich gegenseitig übersahen. Im nachfolgenden Rechtsstreit gegen den Autofahrer, in dem er vom Radfahrer auf Zahlung von Schadenersatz verklagt wurde, wurde festgestellt, dass an der Kreuzung die Vorfahrtsregel rechts vor links galt (§ 8 StVO). Damit stand fest, dass der Radfahrer vorfahrtsberechtigt war. Der Autofahrer wurde daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Aufgrund dessen verklagte er nunmehr die Behörde auf Zahlung von Schadenersatz, da sie es unterlassen habe, die unklare Vorfahrtsregelung durch ein entsprechendes Schild zu kennzeichnen. Das Landgericht Memmingen wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung bestand

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB, Art. 34 GG zugestanden, da die Behörde eine Amtspflicht verletzt habe.

Pflicht zum Aufstellen eines Vorfahrtsschildes bestand

Die Behörde sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO verpflichtet gewesen an der Unfallstelle eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen, so das Oberlandesgericht weiter. Dies habe sich zum einen daraus ergeben, dass die Vorfahrtsregelung nicht sofort eindeutig zu erkennen war und zum anderen daraus, dass der vorfahrtsberechtigte Radweg aufgrund des Maisfeldes erst spät gesehen werden konnte.

Erhöhte Unfallgefahr lag vor

Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die naheliegende Gefahr bestanden, dass ein ortsunkundiger oder nicht voll konzentrierter Autofahrer die Vorfahrtstraße übersieht und es zu einem Unfall kommt. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass es keine Geschwindigkeitsbeschränkung gab und somit die Straße mit 100 km/h befahren werden durfte. Die Unfallstelle habe daher ein absehbar hohes Schadenspotential in sich getragen.

Mitverschulden von 50 %

Das Oberlandesgericht lastete dem Autofahrer ein Mitverschulden von 50 % an. Dieser Mitverschuldensanteil habe sich zum einen aus der Betriebsgefahr des Pkw mit 20 % und zum anderen aus der überhöhten Geschwindigkeit mit 30 % ergeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Memmingen, Urteil vom 05.10.2012
    [Aktenzeichen: 12 O 639/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2013, Seite: 268
DAR 2013, 268
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 286
NJW-RR 2014, 286
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 221
NZV 2014, 221

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Dokument-Nr.: 20344 Dokument-Nr. 20344

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