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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.06.2010
9 U 2/10) -

Abgesagte Heino-Tournee – Konzertveranstalter kann Versicherung nicht für Ausfallkosten in Anspruch nehmen

Arglistige Täuschung der Versicherung hinsichtlich Vorerkrankungen und regelmäßige Einnahme bestimmter Medikamente seitens des Künstlers

Der Konzertveranstalter "Kult Musik GmbH" aus Hamburg hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. € durch die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG wegen einer Tournee-Absage des Sängers Heinos im Jahr 2007. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Sänger Heino seine für 2007 geplante Tournee kurzfristig wegen Krankheit absagen und sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Für diesen Fall hatte die Kult Musik GmbH als Veranstalter eine Tournee-Ausfallversicherung bei der Gothaer Versicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte eintreten, wenn Heino so gravierend erkrankte, dass die Tournee nicht stattfinden könnte.

Versicherung verweigert Zahlung wegen falscher und unvollständiger Angaben des Sängers

Allerdings verweigerte die Versicherung die Zahlung mit der Begründung, der Sänger habe bei Vertragsabschluss falsche und unvollständige Angaben gemacht. Insbesondere habe er in der im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung Tinnitus als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments nicht angegeben. Sein Konzertveranstalter behauptete demgegenüber, dass die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, erst rund zwei Monate nach Abschluss der Versicherung erstmals aufgetreten seien. Falsche Angaben seien nicht gemacht worden, zumal die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers abzielten, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aber gegeben gewesen sei.

Keine Ansprüche aus Versicherungsvertrag

Das Oberlandesgericht Köln hat Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung verneint, dass dieser von der Versicherungsgesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an nichtig sei. Heino habe die Versicherung in der Gesundheitserklärung über Vorerkrankungen und über die regelmäßige Einnahme eines bestimmten Medikaments getäuscht. Der Konzertveranstalter als Versicherungsnehmer müsse sich diese Angaben wie eigene zurechnen lassen. Das Landgericht, das u.a. den Sänger und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen hatte, sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass Heino an mehreren Krankheiten und Beschwerden litt, nach denen in dem Vordruck zur Gesundheitserklärung ausdrücklich gefragt war - u.a. Ohrgeräusche - und auch die regelmäßige Einnahme eines Medikaments verschwiegen habe. Diese Feststellungen des Landgerichts hat der zuständige Senat als für ihn bindend zugrunde gelegt, weil der Konzertveranstalter mit seiner Berufung keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses aufgezeigt habe.

Versicherungsvertrag wäre bei Kenntnis über Gesundheitszustand gar nicht oder nur unter anderen Konditionen zustande gekommen

Die erste Instanz habe die erhobenen Beweise umfassend und überzeugend gewürdigt; insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich zur Frage des vorbestehenden Tinnitus wesentlich auf die Aussage der Hausärztin gestützt habe, die den Sänger seit Jahren behandelt habe. Heino sei verpflichtet gewesen, in der Gesundheitserklärung alle bestehenden Erkrankungen sowie eingenommene Medikamente anzugeben, nicht nur solche, die nach seiner Einschätzung seine „Veranstaltungsfähigkeit“ beeinträchtigten. Diese Bewertung habe er der Versicherung zu überlassen. Das Gericht geht mit dem Landgericht auch davon aus, dass die Versicherung den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht oder nur zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Sänger um seine Erkrankungen wusste und die Wirkung seiner Falschangaben jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, so dass er auch arglistig gehandelt habe - ohne dass damit ein moralisches Unwerturteil verbunden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln

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