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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.08.2015
8 U 67/14 -

Pflegemutter haftet für Sturz in Pool des unter Aufsicht stehenden minderjährigen Kindes

Aufsichts­pflicht­verletzung aufgrund unzureichender Sicherung des Poolzugangs

Stürzt ein minderjähriges Kind in einen Pool, so haftet dafür gemäß § 832 BGB auch die Pflegemutter, wenn sie den Zugang zum Pool nur unzureichend gesichert hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 überwand ein 14 Monate altes Kind die Sicherung zu einem Pool. Es erklomm daraufhin die Poolleiter und stürzte in den Pool. Das Kind befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Obhut des Jugendamtes, die das Kind wiederum bei einer Bereitschaftspflegerin untergebracht hatte. Diese hatte das Kind am Unfalltag in ein mit Plastikbällen gefülltes Kinderplanschbecken gesetzt, um in der Küche das Abendessen zuzubereiten. Obwohl sie von der Küche aus den Garten überblicken konnte, ließ sie das minderjährige Kind für einige Minuten aus den Augen. In dieser Zeit musste das Kind das Bällebad verlassen haben, zum Pool gekrabbelt sein, die Sicherung überwunden haben und in den Pool geklettert sein. Der Zugang zum Pool war durch eine seitlich verschiebbare Laminatplatte gesichert. Das Kind musste reanimiert und daraufhin intubiert werden. Es erlitt unter anderem eine Unterkühlung und einen Lungenkollaps. Zudem musste nach dem Ziehen des Tubus ein Luftröhrenschnitt durchgeführt werden. Die Pflegemutter wurde aufgrund des Vorfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes verklagt.

Landgericht bejahte Haftung der Pflegemutter

Das Landgericht Bonn hielt die Schmerzensgeldklage des minderjährigen Kindes dem Grunde nach für gerechtfertigt und bejahte daher eine Haftung der Pflegemutter. Sie habe ihre Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt, indem sie das Kind einige Minuten weitgehend unbeaufsichtigt im Garten zurückgelassen habe. Es habe trotz dessen, dass die Poolleiter mit einem Holzbrett versperrt war, die Gefahr bestanden, dass dieses verschoben und die Gefahrenquelle damit wieder eröffnet werde. Gegen diese Entscheidung legte die Pflegemutter Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Pflegemutter zurück. Da der Pflegemutter eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung anzulasten gewesen sei, sei der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen. In ihrer Eigenschaft als Bereitschaftspflegerin des Jugendamtes habe sie zum Unfallzeitpunkt die Verpflichtung übernommen, das minderjährige Kind zu betreuen und zu versorgen. Die Aufsichtspflicht entspreche dabei in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB. Diese Pflicht habe die Pflegemutter verletzt.

Unzureichende Sicherung des Pools

Die Pflegemutter habe den Pool in ihrem Garten unzureichend gesichert und so eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, so das Oberlandesgericht. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie das ihr anvertraute Kind auch nicht wenige Augenblicke habe unbeaufsichtigt lassen dürfen. Der Pflegemutter sei eine lückenlose Beaufsichtigung zumutbar gewesen. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass ihr andere Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. So habe sie den Zugang zum Pool besser sichern, das Kind in einen Laufstall setzen oder es in die Küche mitnehmen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 07.11.2014
    [Aktenzeichen: 15 O 74/14]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2016, Seite: 121
FuR 2016, 121
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 401
NJW-RR 2016, 401
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 276
NZV 2016, 276

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Dokument-Nr.: 22771 Dokument-Nr. 22771

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