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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.05.2017
- 7 U 29/15 -
Stadt haftet für fehlerhafte Baumkontrolle eines von ihr beauftragten privaten Sachverständigenbüros
Privater Sachverständiger als verlängerter Arm der Verwaltung
Beauftragt eine Stadt einen privaten Sachverständigen mit der Durchführung von Baumkontrollen, so haftet sie für Fehler bei der Begutachtung. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ist nicht auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt. Der private Sachverständige ist vielmehr als verlängerter Arm der Verwaltung anzusehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte während eines Orkans im Juni 2014 eine Scheinakazie auf ein Pkw. Die Fahrzeugeigentümerin klagte aufgrund dessen gegen die
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Amtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu, da die Beklagte ihre Amtspflicht, Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor von Bäumen ausgehenden Gefahren zu schützen, verletzt habe. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der
Haftung der Stadt für Fehler des privaten Sachverständigen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.02.2015
[Aktenzeichen: 5 O 372/14]
- Gemeinde haftet für ihre Baumkontrolleure, wenn ein Baum umfällt und einen Unfall verursacht
(Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 10.07.2009
[Aktenzeichen: 5 U 334/08]) - Herabfallender Ast beschädigt Pkw - Stadt haftet wegen unzureichender Baumkontrolle und Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.10.2014
[Aktenzeichen: 11 U 57/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 26519
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