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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.05.1990
7 U 191/89 -

Verkehrsunfall wegen eines entlaufenden Pferdes: Bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung des Schädigers haftet jeder an Schadenshandlung möglicherweise Beteiligte

Vorschrift dient der Überwindung von Beweis­schwierig­keiten

Können mehrere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich sein und kann der Geschädigte nicht nachweisen, wer von den Beteiligten für die Schadenshandlung verantwortlich ist, so haftet jeder Beteiligte für den Schaden (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einen Abend im Januar 1989 zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Pferd. Das Pferd war zuvor zusammen mit einigen anderen Pferden aus einem Gehege ausgebrochen. Die Pferde gehörten unterschiedlichen Haltern. Es ließ sich nachträglich nicht mehr feststellen, welches der entwichenen Pferd und somit welcher Pferdehalter für den Schaden verantwortlich war. Dennoch klagte der PKW-Besitzer gegen einen Pferdehalter auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz gegen Pferdehalter bestand

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des PKW-Besitzers. Ihm habe gegen den Pferdehalter ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar sei nicht nachzuweisen gewesen, dass gerade das ausgebrochene Pferd dieses Pferdehalters für den Zusammenstoß verantwortlich war. Dies sei aber unbeachtlich gewesen.

Bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung des Schädigers haftet jeder an Schadenshandlung möglicherweise Beteiligte

Könne nicht festgestellt werden, so das Oberlandesgericht, wer von mehreren Beteiligten für den Schaden verantwortlich ist, so hafte nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Beteiligte für den Schaden. Die Vorschrift finde zudem im Rahmen der Tierhalterhaftung Anwendung (BGH, Urt. v. 15.12.1970 - VI ZR 121/69 -). Denn durch die Vorschrift sollen Beweisschwierigkeiten überwunden werden. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten solle nicht dadurch scheitern, dass nicht nachgewiesen werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 1991, 115/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1990, Seite: 351
NZV 1990, 351
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1991, Seite: 115
VersR 1991, 115

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Kommentare (1)

 
 
Uli schrieb am 19.03.2015

Das Urteil ist zwar schon "uralt" kann jedoch aktuell relevant sein. Aus dem gleichen Grundsatz könnte man die Teilnehmer an den blockupy - Ausschreitungen für die Kosten der Schäden an Pkw & Gebäuden haftbar machen.

Da gilt dann der Grundsatz: mit gegangen - mitgefangen; und verurteilt!

Ob dieses dann Bestand haben wird..... mal abwarten.

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