wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.03.2006
6 W 27/06 -

Für reduzierte Saisonware darf auch ohne zeitliche Begrenzung geworben werden

Fehlender Hinweis auf zeitliche Begrenzung ist kein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot

Wer in einem Werbeblatt für Preissenkungen auf Winterbekleidungsstücke unter der Angabe "Winterschlussverkauf" wirbt, muss keine genauen Angaben über die Dauer dieses Angebots machen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Im Fall hatte eine Textil-Einzelhändlerin in einer Werbezeitung eine Anzeige geschaltet, in der unter der Angabe "Winterschlussverkauf" Kleidungsstücke zu reduzierten Preisen angeboten wurden. Ein Verbraucherverband sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 4 Nr. 4 UWG), da es an einer zeitlichen Begrenzung des Angebots fehlen würde.

Die Kölner Richter folgten der Argumentation des Verbraucherverbands nicht. Zwar solle das Transparenzgebot den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung schützen. Danach müsse ein Anbieter von zeitlich begrenzten Angeboten, unter Nennung von dessen Beginn und Ende den Angebotszeitraum der Verkaufsförderungsmaßnahme angeben.

Die angegriffene Werbung sei nicht zu beanstanden, denn sie verwende den Begriff "Winterschlussverkauf". Dieser Begriff basiere auf der früheren Rechtslage, nach der bis zur UWG-Novelle des Jahres 2004 durch § 7 Abs. 1 UWG a.F, Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt und Winterschlussverkäufe nur in den engen zeitlichen Grenzen der Legaldefinition - nämlich für zwei Wochen vom letzten Montag des Januar an - erlaubt waren. Die Presse habe über diese Änderungen ausführlich informiert. Für einen durchschnittlichen Verbraucher bestehe kein Transparenzdefizit. Da sich die Werbung ausschließlich auf Wintersaisonware beziehe, wisse der Verbraucher, dass er diese nicht durchgängig das ganze Jahr über, sondern - von gewissen zeitlichen Vorverlagerungen abgesehen - nur in der Jahreszeit erwerben könne, für die sie gedacht seien. Damit handele es sich auch nicht um eine vorübergehende Verkaufsförderungsmaßnahme, bei der die Ware für einen begrenzten Zeitraum preisgünstiger sei und später wieder die höheren Preise verlangt würden.

Allerdings bestehe ein Transparenzdefizit für diejenigen Verbraucher, an welchen die Aufhebung über die Bestimmung des Winterschlussverkaufs vorbeigegangen sei. Gleichwohl sei die Beeinträchtigung aber hier nur unerheblich. Die unerhebliche Beeinträchtigung der Verbraucher liege darin, dass sich die nicht informierten Verbraucher veranlasst sehen könnten, sich besonders schnell, nämlich vor Ablauf der vermeintlich noch geltenden Frist, in das Ladengeschäft zu begeben, während sie tatsächlich hierfür mehr Zeit hätten. Da es sich um einen Abverkauf von Saisonware handele, sei dies aber nicht erheblich und würde zudem auch dadurch kompensiert, dass das Angebot an restlicher Ware umso größer sei, je früher der Verbraucher das Ladenlokal aufsuche. Daher beeinträchtige ihn die Unklarheit über die tatsächlich längere Dauer nicht nennenswert.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Transparenzgebot

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2449 Dokument-Nr. 2449

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2449

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?