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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.10.2012
- 6 U 46/12 -
Fehlende Grundpreisangabe im Internetversandhandel stellt Wettbewerbsverstoß dar
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt vor
Wer es unterlässt im Rahmen eines Internetversandhandels den Grundpreis anzugeben, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und handelt wettbewerbswidrig. Einem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bot ein Online-Versandhändler unter anderem Gemüsekonserven zum Kauf an. Da er es unterließ den Grundpreis anzugeben bzw. nicht zutreffend angab, nahm ein Wettbewerbsverband den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Der Verband war der Meinung, es habe ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen. Der Händler wiederum meinte, ihm sei keine Verletzung der fachlichen Sorgfalt anzulasten, da die fehlerhaften Angaben nur auf vereinzelte Ausreißer seiner Mitarbeiter beruht haben. Das Landgericht Köln gab dem Verband recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Versandhändlers.
Fehlende Grundpreisangabe begründete Wettbewerbsverstoß
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Online-Versandhändler. Dem Wettbewerbsverband habe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugestanden (§ 8 UWG). Bei den Angeboten im Internet fehlte die
Verletzung der fachlichen Sorgfalt lag vor
Der Händler habe zudem gegen die fachliche Sorgfalt im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG verstoßen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn liege eine Zuwiderhandlung gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: 31 O 219/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 249 CR 2013, 249 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 116 GRUR-RR 2013, 116 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 307 MMR 2013, 307
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Dokument-Nr. 16033
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