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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.06.2017
- 6 U 182/16 -
OLG Köln verbietet Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung"
Vorformulierte Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH unzulässig
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur "individuellen Kundenberatung" nach Vertragsende untersagt.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit konnten Verbraucher beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.
Verbraucherzentrale rügt unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer
Klausel verstößt gegen Verbot belästigender Werbung
Das Oberlandesgericht Köln sah die vorformulierte
Revision beim BGH zugelassen
Offen gelassen haben die Richter unter anderem die bislang ungeklärte Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 24496
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