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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.09.2005
- 5 W 111/05 -
Kein Versicherungsschutz für Fußgänger mit 2,67 Promille
Das OLG Köln hat entschieden: Bei einem Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,67 Promille liegt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vor, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.
Stürzt dieser Fußgänger einen Abhang hinunter, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Bewusstseinsstörung den Unfall (mit)verursacht hat.
Der zum Unfallzeitpunkt 26 Jahre alte Kläger wanderte Anfang Mai 2002 gemeinsam mit drei weiteren Personen im sächsischen Elbsandsteingebirge. Nachdem er die Aussichtsplattform der "Bastei" erreicht hatte, betrat er mit seinen Begleitern einen nicht abgesicherten Trampelpfad aus Sandstein, an dessen Beginn sich ein Geländer befindet, das er unter ungeklärten Umständen überwand oder umging. Auf dem Pfad rutschte er aus und stürzte am Felsrand in die Tiefe. Der Kläger, bei dem 2 Stunden nach dem Unfall eine BAK von 2,67 Promille festgestellt wurde, erlitt u. a. eine Querschnittlähmung. Von dem beklagten Versicherungsunternehmen begehrt er aus einer Unfallversicherung die Zahlung von 140.000 Euro wegen Vollinvalidität. Sein Antrag, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, blieb auch vor dem OLG Köln erfolglos:
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen sei ausgeschlossen. Nach den maßgeblichen Unfallversicherungsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz für Unfälle des Versicherten durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit sie auf Trunkenheit beruhten. Letzteres sei hier der Fall. Da der Kläger seit dem Sturz unstreitig nicht mehr getrunken habe, sei seine BAK beim Unfall jedenfalls nicht niedriger als 2,67 Promille gewesen. Bei einer solchen BAK sei ein Zustand der Bewusstseinsstörung hier unwiderlegbar anzunehmen. Der für die absolute Verkehrsuntauglichkeit eines Fußgängers im Straßenverkehr allgemein anerkannte - im Streitfall noch beträchtlich überschrittene - Wert von ca. 2,0 Promille (1,1 Promille für Kfz-Fahrer, ca. 1,7 Promille für Fahrradfahrer) könne als Richtwert auch für die Fähigkeit, einen nicht ungefährlichen Klettersteig im Elbsandsteingebirge zu meistern, übernommen werden. Der Kläger habe zudem nicht den Beweis des ersten Anscheins widerlegt, dass seine Volltrunkenheit den Absturz (mit)verursacht habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung reduziere eine BAK von 2,67 Promille typischerweise die Fähigkeit eines Menschen zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation und zur Kontrolle seiner Bewegungen. Die Entscheidung des OLG Köln bedeutet, dass der Kläger für die Kosten seiner Rechtsverfolgung keine Unterstützung aus der Staatskasse erhält.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 07.11.2005
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Dokument-Nr. 1202
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